Informationen aller gängigen Lizenzen
Hier finden Sie alle Informationen über die wichtigsten Führerscheine, Lizenzen, Patente und Schiffsfunk. Andere rechtliche und gesetzliche Auslegungen sind trotz genauer Recherche möglich und die gesetzlichen Bestimmungen jedes Landes können jederzeit geändert werden.
Hier finden Sie alle Informationen über die wichtigsten Führerscheine, Lizenzen, Patente und Schiffsfunk. Andere rechtliche und gesetzliche Auslegungen sind trotz genauer Recherche möglich und die gesetzlichen Bestimmungen jedes Landes können jederzeit geändert werden.
ACHTUNG!! Führerscheine sowie Funkpatente die schon vor längerer Zeit ausgestellt wurden, sind womöglich nicht mehr gültig!
- Sportbootführerschein-Binnen
-zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins vorgeschrieben ist. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 15 m Länge. Auf dem Rhein wird ein Sportbootführerschein-Binnen bereits dann erforderlich, wenn das motorisierte Sportboot mehr als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung hat. Auf den Gewässern der Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist der Sportbootführerschein-Binnen "unter Segel" bei Sportbooten, die ausschließlich unter Segel betrieben werden, erforderlich. - Sportbootführerschein-See
-zum Führen von Sportbooten zu nicht gewerblichen Zwecken mit Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) auf den Seeschifffahrtsstraßen vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung. Wer führerscheinfrei ein motorisiertes Sportboot bis zu 11,03 kW Nutzleistung führen möchte, muss 16 Jahre alt sein, sofern die Nutzleistung mehr als 3,68 kW (5 PS) beträgt. - Sportküstenschifferschein
Amtlicher empfohlener Schein, der von den Inhabern des Sportbootführerscheins-See erworben werden kann. Der Schein gilt für die Küstengewässer bis zu 12 Seemeilen Abstand vom Festland. Dieser Schein kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung. - Sportseeschifferschein
- Amtlicher empfohlener Schein, der von Personen erworben werden kann, die Inhaber eines Sportbootführerscheins-See sind und die Anforderungen des § 6 Absatz 2
- Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer). Der Schein kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung. - Sporthochseeschifferschein
Amtlicher empfohlener Schein, der von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden kann. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung.
Mit der Zulassung zur Prüfung, der Prüfabnahme sowie der Erteilung der obigen Befähigungsnachweise sind die beiden Verbände Deutscher Motoryachtverband e.V. (DMYV) und Deutscher Segler-Verband e.V. (DSV) durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beauftragt worden.
(Quelle: Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes)
Ältere Patente ohne GMDSS, sind auf Yachten mit UKW Schiffsfunk ohne Zusatzfunktion GMDSS gültig. Dabei ist es unerheblich von welcher Behörde das Patent ausgestellt wurde. In Österreich konnte man das alte Patent „Pomorski Radio Telefonist“ bestätigen lassen.
Für neuere Yachten (etwas ab Zulassung 2002) gilt Ausrüstungspflicht für UKW mit GMDSS Funktion. Es sind die Patente SRC und LRC vorgeschrieben. Dabei ist es völlig bedeutungslos von welcher Behörde/Land, das Patent ausgestellt wurde. Die Patente werden weltweit anerkannt. Daher ist eine Umschreibung oder Anerkennung nicht notwendig.